Iniziale
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Condizioni Generali di Vendita e Consegna (CG)

I. Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen der GEGGUS AG erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden, allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern nach § 14 BGB. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Von diesen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, die GEGGUS AG hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die GEGGUS AG bzw. deren Beauftragter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

Die jeweils gültige Fassung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ist als speicherbares Dokument abrufbar unter www.geggus.ch/agb

II. Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsinhalt

  1. Die Angebote der GEGGUS AG sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, der GEGGUS AG ein entsprechendes Angebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch die GEGGUS AG zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot der GEGGUS AG.
  2. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege wird der Zugang der Bestellung schnellstmöglich bestätigt. Die reine Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  3. Die technischen Daten und Beschreibungen der jeweiligen Produktinformationen, Werbematerialien und technischen Merkblätter sowie Angaben durch Hersteller oder seiner Gehilfen sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von der GEGGUS AG zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.
    Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheiten, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von der GEGGUS AG zu liefernden Waren dar.
  4. Die anwendungstechnische Beratung wird durch die GEGGUS AG nach besten Wissen erteilt. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf Eignung der Produkte für die beabsichtigen Verfahren und Zwecke.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen der GEGGUS AG behält sich die GEGGUS AG Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung der GEGGUS AG.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zusätzlich in Rechnung gestellt.
  2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die GEGGUS AG nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
  3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
  4. Die GEGGUS AG ist berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen, maximal jedoch um 5 %, zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet.
  6. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt.
  7. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die GEGGUS AG innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl der GEGGUS AG auf andere, noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
  8. Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind der GEGGUS AG unverzüglich zu vergüten.
  9. Eine Aufrechnung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  10. Eine Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die GEGGUS AG ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
  11. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er unbeschadet aller Rechte der GEGGUS AG – ab diesem Zeitpunkt – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, soweit die GEGGUS AG nicht einen höheren Schaden nachweist.
  12. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung der GEGGUS AG sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Die GEGGUS AG ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferung

  1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
    Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers.
    Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von der GEGGUS AG zu vertretenen Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Die Schadenersatzverpflichtungen richten sich nach Ziffer VII 5 ff., X Ziffer 1 ff.
  2. Die GEGGUS AG gerät erst nach einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 15 Werktagen in Verzug. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von der GEGGUS AG nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von anderen Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energiemangel, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Pandemielage oder eines epidemischen Geschehens ist die GEGGUS AG – soweit sie durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
    Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, ist sowohl die GEGGUS AG als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche (vorbehaltlich Ziffer VII Ziffer 5 ff., X Ziffer 1 ff.) berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Mängel vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
  3. Die GEGGUS AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
  4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten der GEGGUS AG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers voraus.
  5. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist die GEGGUS AG unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob die Ware bei der GEGGUS AG oder einen Dritten eingelagert wird. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.

V. Versand

Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen der GEGGUS AG und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier oder von der GEGGUS AG transportversicherten Lieferung.

VI.Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungsarbeiten oder Inspektionen von sachkundigem Personal auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Besteller hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
  3. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Besteller trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
  4. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Bestellers.. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Für den Fall, dass die Forderungen des Besteller aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Vertragspartner an uns ab, und zwar in Höhe des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, der für die weiterverkaufte Vorbehaltsware vereinbart wurde.
  6. Sofern wir unsere Ansprüche auf Herausgabe nach Rücktritt vom Vertrag geltend machen, hat uns der Besteller unverzüglich Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über die vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden, die Ware für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
  8. Wir sind auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
  9. Für von uns mit dem Besteller vereinbarter und geleisteter Vorauskasse (anfänglicher wie nachträglicher), gelten die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. VI. ausdrücklich nicht. Leistet der Besteller Vorauszahlungen in voller Höhe, so geht das Eigentum am mit der Vorauszahlung bezahlten Liefergegenstand gemäß § 929 ff. BGB mit der Übergabe oder Vereinbarung eines Besitzkonstitutes an den Besteller auf diesen über.
  10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach diesem Paragrafen nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Besteller hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Besteller diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

VII. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln / Schadenersatz

  1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Waren durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind der GEGGUS AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  2. Der Besteller hat insbesondere – erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung – zu prüfen, ob das gelieferte Material mängelfrei ist und mit seiner Bestellung übereinstimmt. Beanstandete Waren dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung der GEGGUS AG weiterverarbeitet werden.
  3. Nach 3 Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß V. sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie für den Besteller zumutbar erkennbar gewesen wären.
  4. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist die GEGGUS AG zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der GEGGUS AG durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten der GEGGUS AG. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist die GEGGUS AG berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
  5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den nachstehenden Grenzen – Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Die Regelungen der §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.
  6. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet die GEGGUS AG nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder falls eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde.
  7. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, haftet die GEGGUS AG nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  8. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die GEGGUS AG haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  9. Soweit die Haftung der GEGGUS AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der GEGGUS AG, der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertretung und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Sonstige Haftung

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Ziffer VII. Ziffer 6-9 ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Soweit Schadenersatzansprüche bestehen, verjähren diese wie Sachmängel.
  3. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht der GEGGUS AG auf den Vertrauensschaden (negatives Interesse).
  4. Für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, haftet die GEGGUS AG bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von der GEGGUS AG gelieferten Ware darstellt.
  5. Soweit die Haftung der GEGGUS AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der GEGGUS AG, der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertretung und Erfüllungsgehilfen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte / Rechtsmängel

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die GEGGUS AG verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der GEGGUS AG erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die GEGGUS AG gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer X Ziffer 1 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Die GEGGUS AG wird nach ihrer Wahl auf Ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Schutzrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies der GEGGUS GmAGbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht der GEGGUS AG zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer VIII.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der GEGGUS AG bestehen nur, soweit der Besteller die GEGGUS AG über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der GEGGUS AG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der GEGGUS AG nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der GEGGUS AG gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen nach Ziffer VII. entsprechend.
  5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die GEGGUS AG und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

  1. Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang entsprechend V., es sei denn, das Gesetz schreibt gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445 b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vor.
  2. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels beträgt die Verjährungsfrist, vorbehaltlich der Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2, ein Jahr.
  3. Die in Ziffer 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängel der von der GEGGUS AG gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von der GEGGUS AG gelieferten Waren verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers, die darauf beruhen, dass die GEGGUS AG Mängel an den von ihr gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder GEGGUS AG eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In den in dieser Ziffer genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso, falls die GEGGUS AG ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform und salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen der GEGGUS AG und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Sitz der GEGGUS AG, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der vorgenannte Gerichtsstand wird auch für die Fälle vereinbart, in denen der Besteller seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Die GEGGUS AG hat jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen. Die Gerichtsstands Vereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
  2. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen der GEGGUS AG und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG-UN-Kaufrecht) und des deutschen internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Erfolg die Lieferung auf dem Seewege, so gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.
  4. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E‑Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.

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